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Statuten Verein für eine inklusive Schweiz

9. März 2023

Name: Verein für eine inklusive Schweiz

1.     Name und Sitz

Unter dem Namen “Verein für eine inklusive Schweiz” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Der “Verein für eine inklusive Schweiz” ist religiös neutral und parteipolitisch unabhängig.

2.     Zweck

Der Verein für eine inklusive Schweiz setzt sich ein für eine inklusive Gesellschaft im Sinne des Übereinkommens der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Zu diesem Zweck ergreift er Massnahmen, um die Inklusions-Initiative zu unterstützen und ihre Forderungen auf Verfassungs- oder Gesetzesebene umzusetzen.

3.     Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge

  • Spenden und Zuwendungen aller Art.

Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der ordentlichen Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Ausscheidende ordentliche Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.     Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Revisionsstelle

5.     Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen.

Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht sind juristische Personen, welche sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Sie werden im Verein durch eine von ihnen delegierte Person vertreten.

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen, ohne eine ordentliche Mitgliedschaft zu begründen. Sie haben kein Stimmrecht. Sie werden über das Vereinsgeschehen informiert.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und von Passivmitgliedern.

6.     Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

7.     Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt von ordentlichen Mitgliedern ist jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

Ein Vereinsaustritt von Passivmitgliedern ist jederzeit möglich und gilt per sofort.

Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder sich aktiv und öffentlich gegen die Ziele der Inklusions-Initiative äussert. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern erfolgt nach Anhörung des Mitglieds und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per Ende der Rekursfrist. Ein Rekurs kann innerhalb von 30 Tagen zuhanden der nächsten GV eingereicht werden. Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

8.     Die Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins und des Vorstands. Amtierende Vorstandsmitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch Vorstandsbeschluss einberufen werden und muss auf Verlangen von mindestens 1/5 (ein Fünftel) aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte durch den Vorstand einberufen werden.

Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  • Genehmigung der Jahresrechnung nach Entgegennahme des Revisionsberichts

  • Entlastung des Vorstandes

  • Kenntnisnahme des Budgets

  • Festlegung der Mitgliederbeiträge

  • Wahl der Vorstandsmitglieder

  • Wahl der Revisionsstelle

  • Statutenänderung durch eine Zweidrittelmehrheit

  • Beschlussfassung über rechtzeitig eingereichte Traktandierungsanträge des Vorstands und der ordentlichen Mitglieder

  • Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses

Die Ankündigung zur ordentlichen Generalversammlung hat mindestens 3 Wochen im Voraus unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen. Traktandierungsanträge der ordentlichen Mitglieder sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten.

Die Einladung der ordentlichen Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss mindestens zehn Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden, erfolgen. Sie hat spätestens sechs Wochen nach Eintreffen des Begehrens stattzufinden.

Bei Beschlussfassungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Vom zweiten Wahlgang an gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Geheime, d.h. schriftliche Abstimmungen und Wahlen werden durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt.

In besonderen Situationen kann die Generalversammlung schriftlich oder elektronisch durchgeführt werden. Zur Annahme eines Geschäfts bedarf es des absoluten Mehrs aller Stimmberechtigten.

9.     Der Vorstand

9.1 Zusammensetzung und Verfahren

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 11 Personen. Dabei sind Menschen mit Behinderungen angemessen vertreten. Der Vorstand konstituiert sich selbst. In den Vorstand können Vertreter:innen der ordentlichen Mitglieder (juristische Personen) sowie natürliche Personen, die kein ordentliches Mitglied vertreten, gewählt werden.

Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist für maximal vier Wahlperioden möglich. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied, welches ein ordentliches Mitglied vertritt, aus, kann der Vorstand eine:n Vertreter:in des betreffenden ordentlichen Mitglieds bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. An dieser findet die Ersatzwahl bis zum Ende der ordentlichen Amtsdauer statt.

Vorstandsbeschlüsse und Wahlen erfordern die einfache Mehrheit der Anwesenden.

Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Vorstand kann auf schriftlichem Wege beschliessen. In diesem Fall bedarf es für einen Beschluss das absolute Mehr aller Vorstandsmitglieder.

Der Verein bezahlt den Vorstandsmitgliedern keine Entschädigung, ausgenommen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere operative Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

9.2 Befugnisse

Der Vorstand ist für die abschliessende Behandlung aller Geschäfte zuständig, deren Erledigung nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten ist.

In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:

  • Strategische Führung des Vereins

  • Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms

  • Genehmigung des Budgets

  • Aufsicht über die Geschäfts- und Rechnungsführung

  • Erlass und Änderung von Reglementen

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Entscheid über die Einrichtung einer Geschäftsstelle

  • Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung einen Beirat einsetzen, dessen Aufgaben in einem Reglement festgehalten sind.

10. Die Geschäftsstelle

Sofern es die finanzielle Situation erlaubt, kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Die Geschäftsstelle führt die operativen Geschäfte des Vereins und entlastet den Vorstand. Der Vorstand stellt eine Geschäftsleitung sowie allfällige weitere Mitarbeitende ein und erlässt deren Pflichtenheft.

11. Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht.

12. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Stimmenmehr von zweidrittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das nach Abzug der direkten Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen wird im Sinne des Vereinszwecks gemäss Entscheid des Vorstandes geeigneten gemeinnützigen Organisationen mit Sitz in der Schweiz überwiesen. Die Rückvergütung von Anteilen der Mitgliederbeiträge und weiteren Zuwendungen von ordentlichen Mitgliedern ist möglich.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 09. März 2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.